AGB

Allgemeine Leistung- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („ALB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“).
    2. Diese ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB für gleichartige künftige Verträge auch als Rahmenvereinbarung mit dem Besteller. Insoweit gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung dieser ALB, jedenfalls aber die dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilte Fassung. Für gleichartige künftige Verträge mit dem Besteller gelten diese ALB auch dann als Rahmenvereinbarung, wenn im Einzelfall hierauf nicht wieder hingewiesen wird.
    3. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALB; entgegenstehende oder von unseren ALB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    4. Unsere ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  1. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
    2. Eine Bezugnahme auf Normen dient zur Leistungsbeschreibung und ist keine Zusicherung von Eigenschaften.
    3. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    4. Die Annahme von Vertragsangeboten kann durch uns entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
    5. Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
  1. Preise – Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise EXW (gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung) unseres Standortes in Fuldatal.
    2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Bestellers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und/oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.
    5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Kündigung der Warenkreditversicherung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  1. Lieferzeit, Lieferverzug, höhere Gewalt
    1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 3 Wochen ab Vertragsschluss.
    2. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    3. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemie, Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und/oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten/Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf zu nehmen ist.
    4. Ziffer 4.3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und weder uns noch unseren Zulieferer daran ein Verschulden trifft.
    5. Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  1. Gefahrenübergang – Versand – Teilleistungen – Mengenvorbehalt
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung) vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist unser Standort in Fuldatal. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.
    3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
    4. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
    5. Der Besteller hat uns schriftlich zu informieren, wenn er für den Versand eine besondere Transportart und/oder die Eindeckung durch eine Transportversicherung wünscht; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller, auch wenn wir ansonsten ausnahmsweise die Transportkosten übernommen haben.
    6. Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
    7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in Rechnung stellen. 
    8. Bei Sonderanfertigungen bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung von maximal 10 % der bestellten Menge produktionsbedingt vorbehalten. Die Berechnung erfolgt nach der tatsächlichen Liefermenge. 
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
    2. Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    5. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 
    6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    7. Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab. 
    8. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
    9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 
  1. Gewährleistung, Mängelansprüche
    1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
    2. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
    4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
    5. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung. 
    6. Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
    7. Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.
    8. Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu: 

(I) Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Besteller hat uns hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(II) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Besteller den Mangel beim Einbau bereits kannte oder der Einbau nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller den Mangel vor dem Einbau grob fahrlässig nicht erkannt hat – es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.  

(III) Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben.

(IV) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Preises zurückzuhalten. 

(V) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(VI) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser ALB und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

    1. Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 9 dieser ALB.
  1. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
    1. Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 8.2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
    2. Von den in Ziffer 8.1 geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften. 
    3. Die Ziffern 8.1 und 8.2 gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
    4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruht.
  1. Verjährung
    1. Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 
    2. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 9.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i. S. d. § 474 BGB (d. h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt. 
    3. Die sich nach den Ziffern 9.1 und 9.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt. 
    4. Soweit gemäß Ziffer 9.1 bis 9.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen. 
  1. Rücktritts-/Kündigungsrechte
    1. Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Besteller nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
    2. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers (§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.
  1. Gerichtsstand – Rechtswahl – Teilnichtigkeit – Geltungsbereich
    1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Fuldatal ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    2. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
    3. Sollte eine Bestimmung in diesen ALB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

DSK GmbH
Arwed-Hahn-Straße 14
D-34233 Fuldatal 

Geschäftsführerin: Sandra Wallraff
Handelsregister: Siegburg HRB 13778
info@dsk-kassel.de
Stand: 12/2020

 

 

Einkaufsbedingungen

1.Geltungsbereich

1.1.Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2.Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3.Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2.Vertragsschluss, Anfragen

2.1.Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für unsere Anfragen. Unsere Anfragen sind unverbindlich.

2.2.Der Lieferant hat sich im Angebot an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns; für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen können wir ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewähren.  

2.3.Unsere Bestellungen gelten erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. 

2.4.Sofern wir nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben, ist uns jede Bestellung binnen einer Woche unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete oder ergänzende Annahme unserer Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.5.Zur Sicherstellung einer gleichbleibenden und berechenbaren Produktqualität darf der Lieferant ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Änderungen an den Herstellungsprozessen oder -verfahren, der Zusammensetzung, Funktion oder dem Aussehen der Ware, Rohstoffen oder anderen Komponenten, die bei der Herstellung der Ware verwendet werden, vornehmen. Wir entscheiden nach eigenem Ermessen, ob wir eine entsprechende Zustimmung erteilen oder verweigern.

2.6.Der Lieferant/Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

3.Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2.Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung und Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. 

3.3.Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Fristen beginnen mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme). Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank.

3.4.Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

4.Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

4.1.Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant kann sich nur insoweit auf ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht berufen, als seine Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.2.Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5.Lieferzeit

5.1.Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

5.2.Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 5.3 bleiben unberührt.

5.3.Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden unter Anrechnung der Schadenspauschale vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.

6.Lieferung, Erfüllungsort

6.1.Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

6.2.Die Lieferung erfolgt DDP (gemäß Incoterms 2020 oder der jeweils aktuellen Fassung), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

6.3.Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der von uns benannte Empfangsort (Bringschuld). Beim Fehlen einer ausdrücklichen Benennung ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Fuldatal. 

6.4.Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an dem vereinbarten Empfangsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

6.5.Allen Sendungen sind ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, Artikelbezeichnung und Artikelnummer beizufügen. Außerdem ist uns mit gesonderter Post eine Versandanzeige zuzusenden. Wird eine oder mehrere dieser Vorgaben nicht eingehalten, sind daraus resultierende Verzögerungen nicht von uns zu vertreten.

6.6.Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

7.Untersuchung, RügeFür die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf offensichtliche Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

8.Gewährleistung und Haftung

8.1.Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2.Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, dem aktuellen Stand der Technik entspricht, im Bestimmungsland verkehrsfähig ist und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen des Bestimmungslandes verstößt. 

8.3.Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit jeweils diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

8.4.Die zum Zwecke der Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorhanden war. Bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen unsererseits haften wir nur dann auf Schadensersatz, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

8.5.Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

9.Lieferantenregress

9.1.Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2.Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3.Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10.Produkthaftung, vorsorgliche Maßnahmen

10.1.Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2.Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung im Sinne von Ziffer 10.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

10.3.Der Lieferant ist auch verpflichtet, die Kosten für vorsorgliche Maßnahmen sowie daraus entstandene Schäden zu übernehmen, wenn die Ursache für die vorsorgliche Maßnahme im Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Wir werden den Lieferanten vor Durchführung vorsorglicher Maßnahmen – soweit möglich und zumutbar – über Grund, Art und Umfang der Maßnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Vorsorgliche Maßnahmen sind Maßnahmen, die sich nicht nur auf einzelne mangelhafte Produkte von uns, sondern auf eine Vielzahl von Produkten von uns beziehen, insbesondere Rückrufaktionen. 

10.4.Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Schaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

11.Verjährung

11.1.Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2.Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

11.3.Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11.4.Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche (§§ 445a, 478 BGB) zustehen, gilt für die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 11.2 geregelten Frist ein.

11.5.Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch konkurrierende vertragliche und/oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 11.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

12.Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, gilt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweilige Ware bezieht, an der der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Wir sind in diesem Fall im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Erweiterte, weitergeleitete und auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen. 

13.Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt, wie beispielsweise von uns nicht zu vertretenden Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässen oder -hindernissen, Pandemien, Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und/oder Maschinenschaden oder anderen von uns nicht zu vertretenden Störungen im Betriebsablauf, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, sind wir berechtigt, die Annahme der Leistung um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir den Lieferanten unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert haben. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Lieferanten unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert haben. Etwaige Rechte des Lieferanten im Falle höherer Gewalt bleiben unberührt. 

14.Vertraulichkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

14.1.Der Lieferant ist verpflichtet, alle übergebenen technischen und kaufmännischen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die Informationen bereits allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten nachweislich schon vor der Mitteilung durch uns bekannt waren. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach der Offenbarung ohne eine Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, dem Lieferanten von Dritten bekannt werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzen, die Informationen selbständig und unabhängig von den von uns übermittelten Informationen von dem Lieferanten selbst entwickelt werden oder von uns in der Öffentlichkeit offenbart werden bzw. aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. 

14.2.Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Fuldatal. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14.3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

14.4.Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

DSK GmbH
Arwed-Hahn-Straße 14
D-34233 Fuldatal 

Geschäftsführerin: Sandra Wallraff
Handelsregister: Siegburg HRB 13778
info@dsk-kassel.de
Stand: 12/2020

 

 

Terms and Conditions of Delivery and Service

1. General provisions – Scope of validity

1.1 These Terms and Conditions of Delivery and Service apply to all business transactions concluded with our customers (‘buyers’).

1.2 In particular, these Terms and Conditions of Delivery and Service apply to contracts for the sale and/or supply of moveable objects (‘goods’), irrespective of whether the goods are manufactured by us or purchased from vendors as per Sections 433 and 650 of the German Civil Code (BGB). Unless otherwise agreed, these Terms and Conditions of Delivery and Service as valid at the time of the buyer’s order, at any rate in the version last disclosed to the buyer in written form, shall apply as a framework agreement for other similar agreements concluded in the future without any requirement on our part to reference them in each individual case.

1.3 These Terms and Conditions of Delivery and Service apply exclusively to all deliveries, services and quotes. We shall not recognise any conflicting or deviating Terms and Conditions of Delivery and Service of the buyer unless we have otherwise agreed to the application thereof in writing. Furthermore, our Terms and Conditions of Delivery and Service shall remain binding if we deliver to goods to the buyer in the knowledge of conflicting or deviating Terms and Conditions of the buyer without reservation.

1.4 Our Terms and Conditions of Delivery and Service solely apply to merchants, legal entities under public law and special funds under public law as per Section 14 BGB.

1.5 In certain cases, individual agreements concluded with the buyer may supersede these Terms and Conditions of Delivery and Service (incl. ancillary agreements, addenda and amendments). The terms of these individual agreements are subject to a written contract or our written confirmation, in the absence of evidence to the contrary.

2. Conclusion of the contract

2.1 Our quotes are subject to change, non-binding and subject to prior sale, unless otherwise clearly marked as binding. The same shall apply if we have provided the buyer with samples, catalogues, other product descriptions or documents – also in electronic form – to which we reserve ownership rights and copyright.

2.2 The order placed for the goods by the buyer constitutes a binding contractual offer. Unless otherwise stipulated in the purchase order, we shall accept this contractual offer within two (2) weeks of receipt thereof.

2.3 We are entitled to declare our acceptance of contractual offers either in writing (e.g. order confirmation) or by delivering the goods to the buyer.

3. Prices – payment terms

3.1 Unless otherwise agreed, our prices are quoted ex-works (as per Incoterms 2020 or the most recent version) from our site in Fuldatal.

3.2 Our prices do not include statutory value added tax, which shall instead be listed separately in the invoice at the statutory rate on the day on which the invoice is created.

3.3 Unless otherwise stated in the order confirmation, our invoices are payable net (without discount) within 14 days of the invoice date and receipt of the invoice. However, we reserve the right, also in the context of an ongoing business relationship, to only execute delivery in full or in part with prepayment. We shall assert the above proviso at the latest with the order confirmation.

3.4 The buyer may only withhold or offset payments on the grounds of counterclaims if such claims are acknowledged by us, uncontested or legally established. Counterclaims asserted by the buyer from the same contract attributable to defects, non-performance and/or unfinished or incomplete performance remain unaffected by the above.

3.5 If it becomes apparent following conclusion of the contract (e.g. due to the cancellation of commercial credit insurance or an application is filed for the opening of insolvency proceedings), that our claim for the payment of the purchase price is in jeopardy due to the buyer’s inability to pay, we shall be entitled to refuse performance according to statutory provisions and, after setting a grace period, to withdraw from the contract as per Article 321 BGB. In the case of contracts concluded for the manufacture of specific items (custom-made products), we shall be entitled to withdraw immediately; this shall not affect the legal provisions concerning the dispensability of setting a grace period.

4. Delivery periods, delivery delays, force majeure

4.1 The delivery periods are established on a case-by-case basis or upon acceptance of the order by us. In the case that the above does not apply, the delivery period shall be approx. three (3) weeks following the conclusion of the respective contract.

4.2 The date upon which our delivery is in default shall be determined according to statutory provisions. However, a reminder is required in all cases. If we delay delivery of the goods, the buyer shall be entitled to demand reimbursement in the form of a lump sum for the damage incurred as a result of the delay. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.3 If we are hindered in our attempt to deliver on time as a result of force majeure due to circumstances for which we are not responsible, such as labour disputes, official sanctions, energy or raw material shortages, transportation bottlenecks or hindrances, pandemics, operational hindrances caused by fire, water and/or breakdowns, or for other disruptions to our operations or the operations of our suppliers/subcontractors that have a demonstrably significant impact for which we are not responsible, we must inform the buyer thereof without delay. In these cases, we reserve the right to postpone delivery for the duration of the respective force majeure event or disruption, provided we have fulfilled our aforementioned duty to notify the buyer. If the event in question renders execution of the delivery impossible, our obligation to deliver shall no longer apply and we shall not be liable to pay compensation. If the buyer is able demonstrate that subsequent fulfilment as a result of the delay is of no advantage, the buyer shall be entitled to withdraw from the contract to the exclusion of any further claims. If the force majeure event or disruption lasts longer the one month, we shall be entitled to withdraw from the contract with regard to the services that have not yet been rendered, provided we have fulfilled our aforementioned duty to notify the buyer and have not assumed any risk of procurement or a guarantee of delivery. Force majeure is any external event that can be attributed to the forces of nature or is brought on by the actions of a third party, and which, even with best human judgement and experience, could not be foreseen, avoided or rendered harmless with commercially reasonable means, even after taking the greatest care appropriate to the circumstances, and which is not acceptable for the buyer as a result of its frequency.

4.4 Section 4.3 shall apply accordingly, provided we have concluded a congruent covering transaction with the buyer prior to conclusion of the contract which would have enabled us to fulfil our contractual duties towards the buyer during the orderly performance of our services and we are not supplied, or not supplied correctly and/or on time by our supplier for reasons for which neither we nor our supplier are re-sponsible.

4.5 The buyer’s rights as per Section 8 of these Terms and Conditions of Delivery and Service and our statutory rights, in particular if we are released from our service obligation (e.g. due to the impossibility or unreasonableness of performance and/or subsequent fulfilment), shall remain unaffected hereby.

5. Transfer of risk – Shipment – Partial deliveries – Reserved quantities

5.1 Provided nothing to the contrary has been agreed in the order confirmation, delivery shall take place ex-works (as per Incoterms 2020 or the current version). The place of delivery and fulfilment is our registered office in Fuldatal. The above shall also apply in the case that we assume the transport costs or disbursed them for the buyer, or if we have performed partial deliveries.

5.2 The risk of accidental loss or accidental impairment of the goods shall be transferred to the buyer at the latest when the goods are hand-ed over. In the case that shipment was agreed, the risk of accidental loss or accidental impairment of the goods shall pass to the buyer when the goods are handed over to the freight forwarder, the carrier or other persons or institutions selected to deliver the goods.

5.3 If the buyer is required to accept the goods, the transfer of risk for the goods shall occur upon the buyer’s acceptance thereof. Further-more, the statutory provisions as per the Law on Contracts for Work and Services shall apply accordingly in the case of agreed acceptance.

5.4 If the buyer does not accept the goods within the specified period, the goods shall nevertheless be regarded as transferred and accepted.

5.5 The buyer must notify us in writing if he desires a particular form of transport and/or coverage by transport insurance for the shipment, provided the buyer bears the incurred costs, even if we would have otherwise assumed the costs for transportation.

5.6 We reserve the right to make partial deliveries, provided this is reasonable for the buyer in consideration of his interests.

5.7 If the buyer fails to accept the goods within the specified period or the delivery is delayed as a result of reasons for which the buyer is responsible, we shall be entitled to demand compensation for the damage incurred, including additional expenditure. In the above cases, we shall store the products at the buyer’s risk and invoice the buyer for this storage. 

5.8 In the case of custom-made products, we reserve the right to deliver a maximum of 10 % more or less than the ordered quantity for pro-duction reasons. We shall consequently invoice according to the quantity that was delivered. 

6. Retention of title

6.1 We shall retain the ownership of all goods delivered until all payments from the business relationship with the buyer have been settled. If we have agreed with the buyer that the purchase price can be paid on the basis of cheque and bill transactions, the retention of title also applies until the buyer honours the bill accepted by us and shall not expire on the crediting of the cheque received by us. 

6.2 The goods subject to reservation of title may neither be pledged to third parties, nor assigned as collateral prior to the full payment of the secured claims by the buyer without our express written approval. In the event of seizures or other encroachment by third parties, the buyer must immediately notify us to enable us to file legal action according to Section 771 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). If the legal action is successful and the third party is not in a position to reimburse us for the judicial and extrajudicial costs of legal action as per Section 771 ZPO, the buyer shall be liable to us for the incurred costs.

6.3 The buyer reserves the right to resell the delivered goods in the ordinary course of business. However, the buyer hereby assigns to us in advance any claims to the amount of the invoice total (including value added tax) of our claim which the buyer may have against his clients or third parties, i.e. irrespective of whether the goods subject to retention of title were resold without or after processing. Notwithstanding this assignment, the customer retains the right to recover his debts. Our entitlement to independently collect claims shall remain unaffected by the above. However, we undertake not to collect claims provided no bills of exchange or cheques are protested, the buyer complies with his payment obligations arising out of the proceeds collected, he is not in default of payment and in particular has not filed a petition for the opening of insolvency proceedings against his own assets. Should any of the circumstances mentioned in the preceding provision occur, we reserve the right to demand that the buyer immediately discloses the assigned claims and their debtors, provides all information necessary for collection, surrenders the relevant documents and informs its debtors (third parties) of the assignment.

6.4 The processing or alteration by the buyer of the goods delivered by us shall always be done on our behalf. If the goods delivered subject to retention of title are mixed during processing with other goods/materials not belonging to us, then we shall acquire co-ownership of the new item created in the ratio of the value of the goods delivered subject to retention of title to the value of the other goods/materials processed at the time of processing. The same provisions shall apply to the items created by processing as for the goods delivered subject to retention of title.

6.5 If the goods delivered subject to retention of title are inseparably mixed or combined in such a way that they become a key component of the resulting homogeneous item during processing with other goods/materials not belonging to us, then we shall acquire co-ownership of the new item created in the ratio of the value of the goods delivered subject to retention of title to the value of the other goods/materials mixed or combined at the time of mixing or combination. If the combination or the mixing takes place in a way so that the buyer’s item is considered to be the main item, it is hereby agreed that the buyer shall transfers us joint ownership to the corresponding ratio. In doing so, the buyer shall hold the resulting co-ownership for us. The same provisions shall apply for the items created by mixing of combination as for the goods delivered subject to retention of title. 

6.6 The buyer shall be obliged to handle the goods subject to retention of title with due care and, in particular, to adequately insure them at replacement value at his own expense against damage caused by fire, water and theft.

6.7 In the case of damage or loss of the goods subject to retention of title, the buyer shall assign to us in advance any existing claims in this context to the amount of the invoice total (including value added tax) of our claim with the delivered goods regarded as additional collateral in this regard. 

6.8 If, for deliveries made abroad to the country of import, certain measures and/or explanations from the buyer are required to enforce the above-mentioned retention of title or other rights to which we are entitled as per the preceding sections, the buyer must inform us accordingly and take the appropriate measures and/or provide explanations at its own cost. In the event that the laws of the import country do not permit a retention of title, the buyer must provide us with other appropriate collateral for the delivered goods or other collateral at his own discretion without delay and at his own costs as per Section 315 BGB.

6.9 Upon the buyer’s request, we shall release the collateral, provided the realisable value of the collateral exceeds the claims to be secured by more than 10 %; we reserve the right to select which collateral shall be released. 

7. Warranty, claims for defects

7.1 Statutory provisions shall apply with regards to the buyer’s rights in the case of defects in quality and title of the goods (incl. incorrect and short deliveries), provided nothing is agreed to the contrary in the following provisions. 

7.2 Special legal requirements (Sections 445a, 445b and 478 para. 1 BGB) for the final delivery of the unprocessed goods to a consumer shall remain unaffected in any case, even in the case that these goods are further processed by the consumer (supplier redress as per Section 478 BGB) Claims arising out of redress against suppliers are hereby excluded if the defective goods were processed by the buyer or another contractor, such as through installation into another product.

7.3 The basis for any claim for defects is first and foremost the agreement concluded on the condition of the goods. All product descriptions and manufacturer’s specifications that form components of the individual contract or that have been published by us (in particular in catalogues or on our homepage) at the time the contract is concluded shall be regarded as agreements concerning the condition of the goods.

7.4 In the absence of any agreed specification on the condition of the goods, the existence of defects therein shall be determined in accordance with statutory provisions (Section 434 para. 1, cl. 2 and 3 BGB). However, we do not assume any liability for public statements made by the manufacturers or other third parties (e.g. advertising statements) to which the buyer has not referred to as decisive for his purchase.

7.5 Any claim based on the buyer’s warranty rights postulates that the buyer meets his duty to inspect the goods and notify us of any defects according to Section 377 HGB. In the case that the agreement concluded between us and the buyer is a contract for work and services, Section 377 HFB shall apply accordingly. 

7.6 If acceptance of the goods or prior sampling is agreed upon, no complaints which pertain to defects that the buyer should have been able to detect, had he carried out due and proper acceptance or prior sampling shall be recognised.

7.7 We must be granted the opportunity to verify the inspected defects on the premises.

7.8 If the delivered goods or manufactured goods are found to be defective, the buyer is entitled to the following statutory rights: 

(I) We reserve the right to either remedy the defect or supply defect-free goods, or, in the case of a contract for goods and services, to manufacture a new product (subsequent fulfilment). The buyer must grant us adequate time and opportunity to perform the subsequent fulfilment. Our right to refuse subsequent fulfilment according to statutory provisions shall remain unaffected.

(II) We shall bear all necessary costs, in particular transport, road, labour and material costs related to the subsequent fulfilment in the case of a demonstrable defect. If the demand for rectification of a defect by the buyer is found to be unwarranted, we shall be entitled to reimbursement of the incurred costs from the buyer. Subsequent fulfilment shall cover neither expenses for the disassembly of the defective goods nor the reinstallation if the buyer was already aware of the defect at the time of installation or the installation of the goods was not carried out as intended. The above shall also apply if the buyer failed to detect the lack of defects as a result of intent or gross negligence, unless we fraudulently concealed the defect or provided a guarantee.  

(III) In the case of replacement delivery or remanufacturing in the case of contracts for work and services, the buyer must return the defective goods to us upon request.

(IV) We reserve the right to make subsequent fulfilment conditional on the full payment of the agreed price for the goods by the buyer. However, the buyer shall remain entitled to retain an appropriate percentage of the price. 

(V) If subsequent fulfilment proves unsuccessful, the buyer shall be entitled to either withdraw from the contract or demand a reduction to the agreed price at his own discretion. However, the buyer shall not be entitled to withdraw from the contract in the case of insignificant defects.

(VI) The buyer’s claims for compensation or the reimbursement of futile efforts shall only apply in the cases specified in Section 8 of these Terms and Conditions of Delivery and Service, and are otherwise excluded. 

7.9 Section 9 of these Terms and Conditions of Delivery and Service shall apply with regards to statutes of limitations.

8. Warranty disclaimers and restrictions

8.1 Subject to the provisions of Section 8.2, we shall be liable for damages – in the case of contractual, non-contractual or other claims for damages, for whatever reasons, in particular claims due to defects, delays and impossibility, culpability in the case of contract negotiations and tort – only in the case of intent and/or gross negligence, including actions of intent and/or gross negligence executed by our legal representatives or vicarious agents. Furthermore we shall also be liable in cases of minor negligence, including minor negligence on the part of our legal representatives and vicarious agents, for damages resulting from a breach of key contractual duties, i.e. on which the fulfilment thereof the proper execution of the contract is reliant and on which the fulfilment thereof the buyer can regularly rely (cardinal duty). Provided we are not accused of a deliberate breach of duty, the claim for damages shall be restricted to the foreseeable, typically incurred damage 

8.2 The validity of claims asserted due to injury of life, limb or health and claims from the buyer as per the Product Liability Act, special statutory provisions for the final delivery of the goods to a consumer and other mandatory statutory liability regulations shall not be affected by the warranty disclaimers and restrictions stipulated in Section 8.1. The preceding warranty disclaimers and restrictions shall also be excluded in the case that we have fraudulently concealed a defect, provided a guarantee or assumed the risk of procurement. 

8.3 Sections 8.1 to 8.2 shall also apply if the buyer demands reimbursement of futile efforts instead of a claim for damage in lieu of performance. 

8.4 In the case that liability for damages on our part is excluded or restricted, this shall also apply with regard to the personal liability for damages on the part of our staff as a whole, our representatives and vicarious agents or subcontractors.

9. Statute of limitations

9.1 Claims asserted by the buyer due to defects in quality and title shall become statute barred within one year of delivery. In the case that acceptance of the goods has been agreed, the statute of limitations shall commence upon acceptance thereof. 

9.2 Mandatory statutes of limitations shall remain unaffected hereby. The suspension of the statute of limitations as stipulated in Section 9.1 shall only apply to claims due to injury of life, limb or health, for claims asserted due to acts of intent and/or gross negligence and for claims due to the provision of a guarantee or the assumption of the procurement risk. The extended statutes of limitations as per Section 438, para. 1, no. 1 BGB (third-party rights in rem) and Sections 438, para. 3 and 634a, para. 3 BGB (fraudulent intent) remain unaffected by the above. In the case that the final contract in the supply chain is a consumer good purchase as per Section 474 BGB (i.e. the final delivery of the goods to a consumer), the statutes of limitations as per Section 445b BGB shall also remain unaffected. 

9.3 The statutes of limitations as per Sections 9.1 and 9.2 for claims due to defects in quality and title shall correspondingly apply to contending contractual and/or non-contractual claims for damages asserted by the buyer as a result of defects in the contractual goods. However, if, in individual cases, the application of statutory statutes of limitations leads to the competing claim becoming statute barred at an earlier point in time, the statutory statute of limitations shall apply. The statutory statute of limitations according to the Product Liability Act shall remain unaffected in any case. 

9.4 In the case that the statute of limitations for claims asserted against us is shortened as per Sections 9.1 to 9.3, this curtailment shall like-wise apply to any claims asserted by the buyer against our legal representatives, staff as a whole, our representatives and vicarious agents and subcontracts on the basis of the same legal grounds. 

10. Right of withdrawal and termination

10.1 The buyer shall only be entitled to withdraw from the contract due to a breach of duty on our part in the case that we are found to be responsible for the breach of duty.

10.2 If the contract is a contract for work and services or work and materials pertaining to non-fungible, moveable goods, the buyer’s free right to terminate (Sections 651 and 649 BGB) is hereby excluded.

11. Place of jurisdiction – Governing law – Partial invalidity – Applicability

11.1 To the extent that buyer is a merchant, legal entity under public law or special fund under public law, our registered office in Fuldatal shall be the sole place of jurisdiction for all disputes directly or indirectly resulting from the contractual relationship; however, we shall also be entitled to file legal action against the buyer at the court responsible for his place of domicile.

11.2 This contractual relationship is governed by the laws of the Federal Republic of Germany. The application of the United Nations law governing the international sale of goods (CISG) is hereby excluded.

11.3 If a provision in these Terms and Conditions of Delivery and Service or within the context of other agreements is found to be void or unenforceable at present or in the future, this shall not affect the validity of the remaining provisions or agreements.

DSK GmbH
Arwed-Hahn-Strasse 14
D-34233 Fuldatal 

Managing Director Sandra Wallraff
Commercial Register: Siegburg HRB 13778
info@dsk-kassel.de
Version: 10/2020